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Bundesgesetzblatt
1993 Teil I Seite 1399
Bekanntmachung
der Neufassung des Vorläufigen Biergesetzes
Vom 29.
Juli 1993
Auf
Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) wird nachstehend der Wortlaut des
Vorläufigen Biergesetzes in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der
Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. April
1986 (BGBl. I S. 527),
2. den am 7. Juli 1990 in
Kraft getretenen § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S.
1332),
3. den nach seinem
Artikel 24 im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel
2 § 27 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 29. Juli 1993
Der
Bundesminister für Gesundheit
In
Vertretung
Baldur
Wagner
Vorläufiges
Biergesetz
§§
1 bis 8
(weggefallen)
§
9
(1)
Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von den
Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und
Wasser verwendet werden.
(2)
Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es
ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die
Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie
von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten
Farbmitteln zulässig.
(3)
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide
verstanden.
(4)
Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und
Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt
jedoch besonderen Überwachungsmaßnahmen.
(5)
An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver
oder Hopfen in anderweit zerkleinerter Form oder Hopfenauszüge
verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden
Anforderungen entsprechen:
1.
Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen
ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.
2. Hopfenauszüge müssen
a)
die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens
oder dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten,
wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist,
b) den Vorschriften des
Lebensmittelrechts entsprechen.
Die
Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der
Dauer des Würzekochens beigegeben werden.
(6)
Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche Stoffe verwendet
werden, die mechanisch oder adsorbierend wirken und bis auf
gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche, technisch
unvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden.
(7)
Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen werden, daß bei der
Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu
wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2
abgewichen wird. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach
Landesrecht zuständigen Behörden zuständig.
(8)
Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung für
diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausbedarf herstellen
(Hausbrauer).
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11)
Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier darf nach Maßgabe der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625,
1633) in der jeweils geltenden Fassung Süßstoff verwendet werden.
§
10
(weggefallen)
§
11
(1)
(weggefallen)
(2)
Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse dürfen nur von
Herstellern oder Einführern in Verkehr gebracht werden, denen von der für
die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln zuständigen Behörde
die Erlaubnis zum Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse erteilt worden
ist. Die Erlaubnis ist Herstellern oder Einführern zu versagen, die
1. nicht die
erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen,
2.
nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung
Aufzeichnungen machen und
3.
sich nicht verpflichtet haben, ihre Erzeugnisse nach näherer Weisung
der zuständigen Behörde auf ihre Kosten daraufhin untersuchen zu
lassen, ob sie den in § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten
Anforderungen entsprechen.
Die
Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei
ihrer Erteilung Versagungsgründe nach Satz 2 Nr. 1 vorlagen; sie ist zu
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung
der Erlaubnis nach Satz 2 rechtfertigen würden.
(3)
Auf den Behältnissen, in denen die Hopfenerzeugnisse in Verkehr
gebracht werden, müssen in deutlich lesbarer, unverwischbarer Schrift
der Name und der Sitz des Herstellers, bei eingeführten Erzeugnissen
auch des Einführers, sowie die Herkunft, die Sorte und der Jahrgang des
zur Herstellung verwendeten Hopfens angegeben sein.
§
12
Auf
die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden die §§
40 bis 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anwendung.
§§
13 bis 17
(weggefallen)
§
18
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier
verwendet oder dem fertigen, zum Absatz bestimmten Bier zusetzt oder
2.
entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige Hopfenauszüge dem Bier
oder der Bierwürze nach Abschluß des Würzekochens beigibt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 können die Stoffe und
Zubereitungen, das mit ihnen bereitete oder versetzte Bier und die
Umschließungen eingezogen werden.
§§
19 bis 24
(weggefallen)
§
25
Der
Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. zur Ausführung des §
9 Abs. 1 bis 8 das Nähere über die Bierbereitung, die dazu verwendeten
Stoffe und Verfahren sowie die Bierarten zu bestimmen,
2. das Nähere über die
Zubereitungen (§ 11) anzuordnen

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